Zugriffsrechte bei elektronischen Schliessfach-Anlagen
Die
Zugriffsrechte für Fächer von elektronischen Schliessfach-Aanlagen können sehr flexibel vergeben werden.
Jedes Zugriffsrecht gilt für eine bestimmte Person und einen Zeitbereich.
Falls keine explizite Rechtevergabe auf der Person erfolgt, können Zugriffsrechte z.T. auch indirekt über den/die Kunden/Kostenstelle der Person
„geerbt“ werden.
Die
Stellvertreter einer Person „erben“ für den Zeitraum der Stellvertretung die Zugriffsrechte des Vertretenen falls das Routing weiterhin auf den
Vertretenen (Original-Empfänger) erfolgt. Falls die Sendungen während der Vertretung zum Stellvertreter umgeleitet werden, so gelten die eigenen
Rechte des Stellvertreters. Die Rechte der Stellvertreter werden rekursiv angewendet (Stellvertreter des Stellvertreters, etc.)
Die
Rechte/Verbote von Kunden werden NICHT auf die Kostenstellen „vererbt“, somit müssen diese explizit
auf den Kostenstellen vergeben werden.
Die
Ermittlung des effektiv geltenden Rechts einer Person erfolgt nach folgendem Algorithmus mit fix definierten Prioritäten und Regeln:
1): Direkt explizites Verbot einer Person für ein Fach. Die Person erhält
niemals Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die Definition
eines solchen Verbots erfolgt im Dialog Postfachanlage: Recht.
2):
Indirekt
explizites Verbot einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für ein Fach. Die Person
erhält niemals Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die
Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog
Postfachanlage: Recht, verfügbar auf den Stammdaten von Kunden/Kostenstellen im Register
„Postfachanlagen“.
3):
Direkt
explizites Recht einer Person für ein Fach. Die Person erhält
immer (unbeschränkt) Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die
Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog
Postfachanlage: Recht.
4):
Indirekt
explizites Recht einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für ein Fach. Die Person
erhält immer (unbeschränkt) Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr
angewendet. Die Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog
Postfachanlage: Recht, verfügbar auf den Stammdaten von Kunden/Kostenstellen im Register
„Postfachanlagen“.
5):
Direktes
Verbot einer Person für alle Postfachanlagen/Fächer und alle oder spezifische Leistungen für
einen bestimmten Zeitbereich durch eine Definition von „Keine Fachzuweisung“. Siehe
Postfachanlagen Fach Zuweisung.
6):
Indirektes Verbot
einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für alle Postfachanlagen/Fächer und alle oder spezifische Leistungen für einen
bestimmten Zeitbereich durch eine Definition von „Keine Fachzuweisung“. Siehe
Postfachanlagen Fach Zuweisung.
7):
Direkt implizites Recht einer Person via statische oder dynamische (mit Sendung im Fach) Zuweisung
der Person zum Fach. Das Zugriffsrecht gilt nur für den erfassten Zeitbereich.
Siehe auch: