Zugriffsrechte bei elektronischen Schliessfachanlagen

Die Zugriffsrechte für Fächer von elektronischen Schliessfachanlagen können sehr flexibel vergeben werden.

Jedes Zugriffsrecht gilt für eine bestimmte Person und einen Zeitbereich.

Falls keine explizite Rechtevergabe auf der Person erfolgt, können Zugriffsrechte z.T. auch indirekt über den/die Kunden/Kostenstelle der Person „geerbt“ werden.

Die Stellvertreter einer Person „erben“ für den Zeitraum der Stellvertretung die Zugriffsrechte des Vertretenen falls das Routing weiterhin auf den Vertretenen (Original-Empfänger) erfolgt. Falls die Sendungen während der Vertretung zum Stellvertreter umgeleitet werden, so gelten die eigenen Rechte des Stellvertreters. Die Rechte der Stellvertreter werden rekursiv angewendet (Stellvertreter des Stellvertreters, etc.)

Die Rechte/Verbote von Kunden werden NICHT auf die Kostenstellen „vererbt“, somit müssen diese explizit auf den Kostenstellen vergeben werden.

Die Ermittlung des effektiv geltenden Rechts einer Person erfolgt nach folgendem Algorithmus mit fix definierten Prioritäten und Regeln:

1): Direkt explizites Verbot einer Person für ein Fach. Die Person erhält niemals Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog BK-Anlage: Recht.

2): Indirekt explizites Verbot einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für ein Fach. Die Person erhält niemals Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog BK-Anlage: Recht, verfügbar auf den Stammdaten von Kunden/Kostenstellen im Register „BK-Anlagen“.

3): Direkt explizites Recht einer Person für ein Fach. Die Person erhält immer (unbeschränkt) Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog BK-Anlage: Recht.

4): Indirekt explizites Recht einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für ein Fach. Die Person erhält immer (unbeschränkt) Zugriff auf das Fach. Alle folgenden Regeln werden nicht mehr angewendet. Die Definition eines solchen Verbots erfolgt im Dialog BK-Anlage: Recht, verfügbar auf den Stammdaten von Kunden/Kostenstellen im Register „BK-Anlagen“.

5): Direktes Verbot einer Person für alle Briefkastenanlagen/Fächer und alle oder spezifische Leistungen für einen bestimmten Zeitbereich durch eine Definition von „Keine Fachzuweisung“. Siehe Briefkastenanlagen Fach Zuweisung.

6): Indirektes Verbot einer Person (über deren Kunden-/Kostenstellen-Zuordnung) für alle Briefkastenanlagen/Fächer und alle oder spezifische Leistungen für einen bestimmten Zeitbereich durch eine Definition von „Keine Fachzuweisung“. Siehe Briefkastenanlagen Fach Zuweisung.

7): Direkt implizites Recht einer Person via statische oder dynamische (mit Sendung im Fach) Zuweisung der Person zum Fach. Das Zugriffsrecht gilt nur für den erfassten Zeitbereich.

Siehe auch:



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